Gewerbesteuerbefreiung
Die Gewerbesteuerbefreiung ist eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen. In Deutschland unterliegen grundsätzlich alle Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer. Die wichtigsten Befreiungstatbestände für die Gewerbesteuer sind:
1. Freiberufler und andere Selbstständige
Freiberufliche Tätigkeiten, wie etwa Ärzte, Anwälte, Architekten oder Steuerberater, sind nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie nicht als Gewerbebetriebe gelten. Auch Selbstständige, die künstlerische, wissenschaftliche, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten ausüben, sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit.
2. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, wie Bauernhöfe oder Forstbetriebe, sind von der Gewerbesteuer befreit. Hierunter fallen auch Gartenbaubetriebe, sofern sie nach den gesetzlichen Vorschriften als solche anerkannt sind.
3. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
Organisationen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind nach § 3 GewStG (Gewerbesteuergesetz) von der Gewerbesteuer befreit. Hierzu zählen beispielsweise Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen, die steuerlich als förderungswürdig anerkannt sind.
4. Freibetrag
Für alle anderen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, die als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen firmieren, gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro. Das bedeutet, dass gewerbliche Gewinne bis zu dieser Grenze gewerbesteuerfrei sind. Kapitalgesellschaften haben keinen Anspruch auf diesen Freibetrag.
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