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gewerblicher Grundstückshandel

1. Definition des gewerblichen Grundstückshandels

Gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn Privatpersonen Immobilien oder Grundstücke veräußern und die privaten Vermögensphäre mit den Verkäufern verlassen wird. Entscheidend sind die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung und die Anzahl der veräußerten Objekte.

2. Die 3-Objekt-Grenze

  • Wer mehr als drei Objekte (z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) innerhalb von fünf Jahren veräußert, wird steuerlich wie ein Gewerbetreibender behandelt.

3. Rechtsgrundlage

Die 3-Objekt-Grenze ist nicht explizit im Gesetz verankert, sondern hat sich durch Rechtsprechung entwickelt. Sie basiert auf § 15 EStG, hier werden die gewerbliche Einkünfte geregelt.

4. Zählobjekte bei der 3-Objekt-Grenze

  • Objekte können bebaute oder unbebaute Grundstücke sein.
  • Es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Modernisierung und Veräußerung bestehen.
  • Selbstgenutzte Familienheime zählen nicht als Zählobjekte.
  • Bei Personengesellschaften werden die Objekte der Gesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet.

5. 5-Jahres- und 10-Jahres-Grenze

  • Grundsätzlich zählen nur Objekte, die nicht länger als 5 Jahre gehalten wurden.
  • Bei Personen, die beruflich mit Immobilien handeln, können auch Objekte, die bis zu 10 Jahre gehalten wurden, relevant sein.

6. Erbschaften und Schenkungen

  • Bei Erbschaften oder Schenkungen wird die Vorbesitzzeit des Erblassers oder Schenkers mitgerechnet.
  • Gemischte Schenkungen können neue 5-Jahresfristen auslösen.

7. Steuerliche Folgen des gewerblichen Grundstückshandels

  • Das Überschreiten der 3-Objekt-Grenze führt zur Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler, wodurch der Veräußerungsgewinn der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliegt.
  • Gewinne werden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Grundstücke gelten als Umlaufvermögen.

Haftungsausschluss

Die dargestellten Inhalte werden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch müssen wir die Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der eigenen Informationen ausschließen.